Haus- und Badeordnung

Frei­bad Kie­bitz­ber­ge GmbH (Stand: Mai 2024)

§ 1 Zweck der Haus – und Badeordnung

Die Haus- und Bade­ord­nung dient der Sicher­heit, Ord­nung und Sau­ber­keit im gesam­ten Bereich Frei­bad Kie­bitz­ber­ge.

§ 2 Verbindlichkeit der Haus – und Badeordnung

Die Haus- und Bade­ord­nung sowie alle wei­te­ren Ord­nun­gen sind für die Nut­zer ver­bind­lich. Für die Ein­be­zie­hung in den an der Kas­se geschlos­se­nen Ver­trag gel­ten die gesetz­li­chen Rege­lun­gen.

Das Per­so­nal oder wei­te­re Beauf­trag­te des Bades üben das Haus­recht aus. Anwei­sun­gen des Per­so­nals oder wei­te­rer Beauf­trag­ter ist Fol­ge zu leis­ten. Nut­zer, die gegen die Haus- und Bade­ord­nung ver­sto­ßen, kön­nen des Hau­ses ver­wie­sen wer­den. Im Fal­le der Ver­wei­sung aus dem Bad wird das Ein­tritts­geld nicht erstat­tet. Dem Nut­zer des Bades bleibt aus­drück­lich der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass dem Bad­be­trei­ber in die­sem Fall kei­ne oder eine wesent­lich nied­ri­ge­re Ver­gü­tung zusteht als das voll­stän­di­ge Ein­tritts­geld. Dar­über hin­aus kann ein Haus­ver­bot durch die Geschäfts­lei­tung aus­ge­spro­chen wer­den.

Die Haus- und Bade­ord­nung gilt für den all­ge­mei­nen Bade­be­trieb. Bei Son­der­ver­an­stal­tun­gen oder Nut­zung durch bestimm­te Per­so­nen­grup­pen (z. B. Schul- und Ver­eins­schwim­men) kön­nen Aus­nah­men zuge­las­sen wer­den, ohne dass es einer Auf­he­bung der Haus- und Bade­ord­nung bedarf.

Poli­ti­sche Hand­lun­gen, Ver­an­stal­tun­gen, Demons­tra­tio­nen, die Ver­brei­tung von Druck­schrif­ten, das Anbrin­gen von Pla­ka­ten oder Anschlä­gen, Samm­lun­gen von Unter­schrif­ten­lis­ten sowie die Nut­zung des Bades zu gewerb­li­chen oder sons­ti­gen nicht bad­üb­li­chen Zwe­cken sind nur nach aus­drück­li­cher schrift­li­cher Geneh­mi­gung durch den Geschäfts­füh­rer erlaubt.

§ 3 Öffnungszeiten, Preise

Die Öff­nungs­zei­ten wer­den jähr­lich fest­ge­legt und über die aus­ge­häng­te Preis­lis­te und Pro­spek­te bekannt­ge­ge­ben und sind damit Bestand­teil die­ser Haus- und Bade­ord­nung.

Für Frei­bä­der, für die Durch­füh­rung des Schul- und Ver­eins­schwim­mens sowie für Kurs­an­ge­bo­te und Ver­an­stal­tun­gen für bestimm­te Per­so­nen­grup­pen kön­nen beson­de­re Zutritts­vor­aus­set­zun­gen und Öff­nungs­zei­ten fest­ge­legt wer­den.

Die Benut­zung des Bades und sei­ner Ein­rich­tun­gen oder Tei­len davon kön­nen aus wich­ti­gem Grund (wie z.B. Über­fül­lung, Betriebs­stö­run­gen, Gewit­ter o.ä.) ein­ge­schränkt oder gänz­lich auf­ge­ho­ben wer­den.

Der Bade­gast muss im Besitz einer gül­ti­gen Zutritts­be­rech­ti­gung für die von ihm in Anspruch genom­me­nen Leis­tun­gen sein.

Die Ein­tritts­be­rech­ti­gung ist wäh­rend der Dau­er des Auf­ent­hal­tes auf­zu­be­wah­ren und auf Ver­lan­gen zur Prü­fung aus­zu­hän­di­gen.

Gelös­te Tages­kar­ten gel­ten nur für den Kauft­ag im Frei­bad Kie­bitz­ber­ge.

Die Ein­tritts­aus­wei­se ver­lie­ren mit dem Ende der Öff­nungs­zeit bzw. mit dem Ver­las­sen des Bades ihre Gül­tig­keit.

Benutzt ein Besu­cher das Frei­bad und des­sen Ein­rich­tun­gen ohne einen ent­spre­chen­den Ein­tritts­aus­weis, so ist ein Buß­geld in Höhe von 25,00 EURO zu ent­rich­ten.

Gelös­te Ein­tritts­aus­wei­se kön­nen nicht zurück­ge­nom­men wer­den.

Für ver­lo­re­ne Ein­tritts­aus­wei­se wird kein Ersatz geleis­tet.

Ein­lass­schluss ist 30 Minu­ten vor dem Ende der Öff­nungs­zeit. 15 Minu­ten vor Betriebs­schluss sind die Becken zu ver­las­sen.

§ 4 Zutritt

Der Besuch des Betrie­bes steht grund­sätz­lich jeder Per­son frei; für bestimm­te Fäl­le kön­nen Ein­schrän­kun­gen gere­gelt wer­den. Die Benut­zung des Bades ist grund­sätz­lich nur wäh­rend der all­ge­mei­nen Öff­nungs­zei­ten im Rah­men der Haus- und Bade­ord­nung mög­lich.

Für Kin­der bis zum voll­ende­ten 7. Lebens­jahr ist die Beglei­tung einer geeig­ne­ten Begleit­per­son erfor­der­lich. Wei­ter­ge­hen­de Rege­lun­gen und Alters­be­schrän­kun­gen (z. B. Was­ser­rut­schen) sind mög­lich.

Per­so­nen, die sich ohne frem­de Hil­fe nicht sicher fort­be­we­gen kön­nen, ist die Benut­zung der Bäder nur zusam­men mit einer geeig­ne­ten Begleit­per­son gestat­tet.

Der Zutritt ist u. a. Per­so­nen nicht gestat­tet:

die unter Ein­fluss berau­schen­der Mit­tel ste­hen,
für die ein Zutritts­ver­bot ver­hängt wur­de,
die Tie­re mit sich füh­ren,
die an einer mel­de­pflich­ti­gen über­trag­ba­ren Krank­heit (im Zwei­fels­fall kann die Vor­la­ge einer ärzt­li­chen Beschei­ni­gung gefor­dert wer­den) oder offe­nen Wun­den lei­den.

§ 5 Verhaltensregeln

Die Nut­zer haben alles zu unter­las­sen, was den guten Sit­ten sowie dem Auf­recht­erhal­ten der Sicher­heit, Ruhe und Ord­nung zuwi­der­läuft.

Die Ein­rich­tun­gen des Bades ein­schließ­lich der Leih­ar­ti­kel sind pfleg­lich zu behan­deln. Bei miss­bräuch­li­cher Benut­zung oder Beschä­di­gung haf­tet der Nut­zer für den Scha­den. Für schuld­haf­te Ver­un­rei­ni­gung kann ein beson­de­res Rei­ni­gungs­geld erho­ben wer­den, des­sen Höhe im Ein­zel­fall nach Auf­wand fest­ge­legt wird.

In ein­zel­nen Bad­be­rei­chen gel­ten unter­schied­li­che Rege­lun­gen für die Beklei­dung.

Bar­fuß­be­rei­che dür­fen nicht mit Stra­ßen­schu­hen betre­ten wer­den. Mit­ge­brach­te Hilfs­mit­tel wie Roll­stüh­le oder Rol­la­to­ren sowie Roll­kof­fer sind vor Betre­ten des Bar­fuß­be­rei­ches durch den Nut­zer oder deren Begleit­per­son zu rei­ni­gen.

Nut­zern ist es nicht erlaubt, Musik­in­stru­men­te, Ton- oder Bild­wie­der­ga­be­ge­rä­te und ande­re Medi­en zu benut­zen, wenn es dadurch zu Beläs­ti­gun­gen der übri­gen Nut­zer kommt.

Das Foto­gra­fie­ren und Fil­men frem­der Per­so­nen und Grup­pen ohne deren Ein­wil­li­gung ist nicht gestat­tet. Es besteht im Frei­bad Kie­bitz­ber­ge ein gene­rel­les Foto- und Film­ver­bot. Für gewerb­li­che Zwe­cke und für die Pres­se bedarf das Foto­gra­fie­ren und Fil­men der vor­he­ri­gen Geneh­mi­gung der Geschäfts­lei­tung.

Vor der Benut­zung der Becken muss eine Kör­per­rei­ni­gung vor­ge­nom­men wer­den. Rasie­ren, Nägel schnei­den, Haa­re fär­ben u. ä. sind nicht erlaubt.

Jeder Nut­zer hat sich auf die in einem Bade­be­trieb typi­schen Gefah­ren durch gestei­ger­te Vor­sicht ein­zu­stel­len.

Die Benut­zung der Sprung­an­la­gen und Was­ser­rut­sche geht über die im Bade­be­trieb typi­schen Gefah­ren hin­aus; der Nut­zer hat sich dar­auf in sei­nem Ver­hal­ten ein­zu­stel­len. Die­se Anla­gen dür­fen nur nach Frei­ga­be durch das Per­so­nal genutzt wer­den.

Beim Sprin­gen ist dar­auf zu ach­ten, dass nur eine Per­son das Sprung­brett betritt und der Sprung­be­reich frei ist.

Ob eine Anla­ge zum Sprin­gen frei­ge­ge­ben wird, ent­schei­det das zustän­di­ge Auf­sichts­per­so­nal.

Von der Platt­form des Sprung­turms darf nicht mit Anlauf gesprun­gen wer­den.

Die Sprung­tür­me und Star­blö­cke dür­fen nur ein­zeln betre­ten wer­den. Die Sprin­ger haben sich unmit­tel­bar nach dem Sprung aus dem Sprung­be­reich zu ent­fer­nen. Das Unter­schwim­men und Tau­chen im Sprung­be­reich ist nicht gestat­tet. Seit­li­ches Ein­sprin­gen, das Hin­ein­sto­ßen oder Wer­fen ande­rer Per­so­nen in die Becken ist unter­sagt.

Die Benut­zung von Luft­ma­trat­zen, Schlauch­boo­ten, Luft­rei­fen, Schwimm­flos­sen und Tauch­ge­rä­ten ist nur im Nicht­schwim­mer­be­cken gestat­tet. Schwimm­hil­fen, Auf­triebs­mit­tel wie Schwimm­kor­ken, Schwimm­flü­gel, auf­blas­ba­re Was­ser­bäl­le, Schaum­stoff­bäl­le u.ä. dür­fen eben­so nur im Nicht­schwim­mer­be­cken und im Plansch­be­cken benutzt wer­den.

Das Benut­zen von Augen­schutz­bril­len (Schwimm­bril­len) und Tauch­bril­len erfolgt auf eige­ne Gefahr. Spei­sen und Geträn­ke dür­fen nur zum eige­nen Ver­zehr mit­ge­bracht und nur in den aus­ge­wie­se­nen Berei­chen ver­zehrt wer­den. Das Mit­brin­gen von alko­ho­li­schen Geträn­ken ist unter­sagt. Zer­brech­li­che Behäl­ter (z. B. Behäl­ter aus Glas oder Por­zel­lan) dür­fen nicht mit­ge­bracht wer­den.

Das Rau­chen ein­schließ­lich die Benut­zung von E‑Zigaretten und Shishas( Was­ser­pfei­fe ara­bi­schen Ursprungs) ist an den Bade­be­cken den Sani­tär- und Umklei­de­be­rei­chen nicht gestat­tet.

The­ma: Can­na­bis­ver­bot
Für öffent­li­che Schwimm­bä­der sind ins­be­son­de­re die gesetz­li­chen Kon­sum­ver­bo­te rele­vant (vgl. § 5 Kon­sum­ver­bot, KCanG). Zum einen ist „der Kon­sum von Can­na­bis in unmit­tel­ba­rer Gegen­wart von Per­so­nen, die das 18. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben“ ver­bo­ten (vgl. § 5 Kon­sum­ver­bot, Abs. 1, KCanG). Dar­über hin­aus ist der öffent­li­che Kon­sum von Can­na­bis in öffent­lich zugäng­li­chen Sport­stät­ten und in deren Sicht­wei­te ver­bo­ten (vgl. § 5 Kon­sum­ver­bot, Abs. 2, Nr. 4, KCanG). Eine Sicht­wei­te ist gemäß des KCanG nicht mehr gege­ben bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Ein­gangs­be­reich (vgl. § 5 Kon­sum­ver­bot, Abs. 2, Satz 2, KCanG).

Somit ist in öffent­li­chen Schwimm­bä­dern sowie in einem Umkreis von 100 Metern von des­sen Ein­gangs­be­reich der öffent­li­che Kon­sum von Can­na­bis gesetz­lich ver­bo­ten. Ori­en­tie­rung über die Ver­bots­zo­ne kann die sog. „Bubatz­kar­te“ bie­ten (Bubatz gilt als Syn­onym für Can­na­bis oder Joints).

Fund­sa­chen sind dem Per­so­nal zu über­ge­ben und wer­den nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen behan­delt.

Gar­de­ro­ben­schrän­ke und/oder Wert­fä­cher ste­hen dem Nut­zer nur wäh­rend der Gül­tig­keit sei­ner Zutritts­be­rech­ti­gung zur Benut­zung zur Ver­fü­gung. Auf die Benut­zung besteht kein Anspruch. Nach Betriebs­schluss wer­den alle noch ver­schlos­se­nen Gar­de­ro­ben­schrän­ke und Wert­fä­cher geöff­net und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fund­sa­che behan­delt.

In den Schwimm- und Bade­be­cken ist von allen Gäs­ten übli­che Bade­be­klei­dung zu tra­gen.

Es ist nicht gestat­tet Boxer­shorts zu tra­gen, die eine Län­ge bis über das Knie haben und mehr als 2 Taschen besit­zen. Wei­ter­hin ist es nicht gestat­tet, unter die­sen Shorts ande­re Hosen (Unter­ho­sen) zu tra­gen. Das Tra­gen eines Bur­k­in­is ist gestat­tet, jedoch muss er aus Lycra oder Ela­s­t­an bestehen.

Die Becken­um­gän­ge des Schwim­mer- und Nicht­schwim­mer­be­ckens dür­fen nicht mit Fuß­be­klei­dung, die auf der Stra­ße benutzt wird, betre­ten wer­den.

Jeder Bade­gast ist ver­pflich­tet, vor der Benut­zung der Bade­be­cken den Kör­per in den Dusch­durch­gän­gen abzu­brau­sen.

Des Wei­te­ren ist es nicht gestat­tet, auf den Becken­um­gän­gen zu ren­nen, an Sprung­an­la­gen, Ein­stiegs­lei­tern, Hal­te­stan­gen, Gelän­dern und Trenn­sei­len zu tur­nen.

Nicht­schwim­mer dür­fen das Schwim­mer­be­cken nur zur Schwimm­aus­bil­dung unter Anlei­tung eines Schwimm­leh­rers der Frei­bad Kie­bitz­ber­ge GmbH benut­zen. Der Zutritt zum Sport- und Schwim­mer­be­cken ist nur ab dem Frei­schwim­mer (Deut­sches Schwimm­ab­zei­chen in Bron­ze) gestat­tet!

Aus Grün­den der Sicher­heit der Gäs­te wird dar­um gebe­ten, Schä­den an Gerä­ten und ande­ren sport­li­chen Ein­rich­tun­gen unver­züg­lich dem Per­so­nal zu mel­den.

Die Benut­zung eige­ner elek­tri­scher Gerä­te ist nicht zuläs­sig.

Bei Auf­zug eines Gewit­ters sind die Becken, Umklei­den unver­züg­lich zu räu­men und das Gelän­de der Frei­bad Kie­bitz­ber­ge ein­schließ­lich Kiosk zu ver­las­sen. Der Auf­ent­halt unter Bäu­men ist lebens­ge­fähr­lich und dem­zu­fol­ge ver­bo­ten. Nach Abklin­gen des Gewit­ters kann das Frei­bad wie­der betre­ten wer­den, über die Öff­nung ent­schei­det der dienst­ha­ben­de Schwimm­meis­ter.

Die Ein­tritts­aus­wei­se behal­ten für die­sen Tag ihre Gül­tig­keit.

Es ist ver­bo­ten an den Becken­be­rei­chen Spei­sen und Geträn­ke zu sich zu neh­men. Wei­ter­hin in der Ver­zehr von alko­hol­hal­ti­ge Geträn­ken auf der Lie­ge­wie­se nicht gestat­tet. Bei Zuwi­der­hand­lun­gen behält sich die Bad­lei­tung vor, poli­zei­li­che Schrit­te ein­zu­lei­ten.

§ 6 Haftung

Die Bade­gäs­te benut­zen das Bad ein­schließ­lich der Ein­rich­tun­gen auf eige­ne Gefahr, unbe­scha­det der Ver­pflich­tung des Betrei­bers, das Bad und sei­ne Ein­rich­tun­gen in einem ver­kehrs­si­che­ren Zustand zu erhal­ten. Für höhe­re Gewalt und Zufall sowie für Män­gel, die auch bei Ein­hal­tung der übli­chen Sorg­falt nicht sofort erkannt wer­den, haf­tet der Betrei­ber nicht.

Der Betrei­ber haf­tet fer­ner nicht für Schä­den, die Drit­te ver­ur­sa­chen (Dieb­stahl, Sach­be­schä­di­gun­gen, Ver­let­zun­gen bei Ball­spie­len etc.), für Schä­den an Fahr­zeu­gen sowie Fahr­rä­dern. Der Betrei­ber kann sich jedoch nicht auf Haf­tungs­aus­schluss beru­fen, sofern ihm oder dem Per­so­nal Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit nach­ge­wie­sen wer­den kann.

Dem Nut­zer wird aus­drück­lich gera­ten, kei­ne Wert­ge­gen­stän­de mit ins Bad zu neh­men. Von Sei­ten des Betrei­bers wer­den kei­ner­lei Über­wa­chun­gen und Sorg­falts­pflich­ten für den­noch mit­ge­brach­te Wert­ge­gen­stän­de über­nom­men. Für den Ver­lust von Wert­sa­chen, Bar­geld und Beklei­dung haf­tet der Betrei­ber nur nach den gesetz­li­chen Rege­lun­gen. Dies gilt auch bei Beschä­di­gung durch Drit­te. Das Ein­brin­gen von Geld oder Wert­ge­gen­stän­de in einen durch den Betrei­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Gar­de­ro­ben­schrank und / oder einem Wert­fach begrün­det kei­ner­lei Pflich­ten des Betrei­bers auf die ein­ge­brach­ten Gegen­stän­de. Es liegt allein in der Ver­ant­wor­tung des Nut­zers, bei der Benut­zung des Gar­de­ro­ben­schran­kes und/oder eines Wert­fa­ches die­se ord­nungs­ge­mäß zu ver­schlie­ßen, den siche­ren Ver­schluss der jewei­li­gen Vor­rich­tung zu kon­trol­lie­ren und die Schlüs­sel sorg­fäl­tig auf­zu­be­wah­ren.

Bei schuld­haf­tem Ver­lust des Schlüs­sels eines Garderobenschrankes/ Wert­schließ­fa­ches wird ein Pau­schal­be­trag von 50,00 € in Rech­nung gestellt.

Der Betrei­ber ist nicht bereit und ver­pflich­tet, an einem Streit­be­tei­li­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil­zu­neh­men.

Frei­bad Kie­bitz­ber­ge GmbH

01. Mai 2024