Haus- und Badeordnung
Freibad Kiebitzberge GmbH (Stand: Mai 2024)
§ 1 Zweck der Haus – und Badeordnung
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich Freibad Kiebitzberge.
§ 2 Verbindlichkeit der Haus – und Badeordnung
Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Nutzer verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.
Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäftsleitung ausgesprochen werden.
Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch den Geschäftsführer erlaubt.
§ 3 Öffnungszeiten, Preise
Die Öffnungszeiten werden jährlich festgelegt und über die ausgehängte Preisliste und Prospekte bekanntgegeben und sind damit Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.
Für Freibäder, für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
Die Benutzung des Bades und seiner Einrichtungen oder Teilen davon können aus wichtigem Grund (wie z.B. Überfüllung, Betriebsstörungen, Gewitter o.ä.) eingeschränkt oder gänzlich aufgehoben werden.
Der Badegast muss im Besitz einer gültigen Zutrittsberechtigung für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen sein.
Die Eintrittsberechtigung ist während der Dauer des Aufenthaltes aufzubewahren und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Gelöste Tageskarten gelten nur für den Kauftag im Freibad Kiebitzberge.
Die Eintrittsausweise verlieren mit dem Ende der Öffnungszeit bzw. mit dem Verlassen des Bades ihre Gültigkeit.
Benutzt ein Besucher das Freibad und dessen Einrichtungen ohne einen entsprechenden Eintrittsausweis, so ist ein Bußgeld in Höhe von 25,00 EURO zu entrichten.
Gelöste Eintrittsausweise können nicht zurückgenommen werden.
Für verlorene Eintrittsausweise wird kein Ersatz geleistet.
Einlassschluss ist 30 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit. 15 Minuten vor Betriebsschluss sind die Becken zu verlassen.
§ 4 Zutritt
Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden. Die Benutzung des Bades ist grundsätzlich nur während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rahmen der Haus- und Badeordnung möglich.
Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z. B. Wasserrutschen) sind möglich.
Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet:
die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
für die ein Zutrittsverbot verhängt wurde,
die Tiere mit sich führen,
die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.
§ 5 Verhaltensregeln
Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
In einzelnen Badbereichen gelten unterschiedliche Regelungen für die Bekleidung.
Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.
Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.
Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Es besteht im Freibad Kiebitzberge ein generelles Foto- und Filmverbot. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäftsleitung.
Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.
Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
Die Benutzung der Sprunganlagen und Wasserrutsche geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist.
Ob eine Anlage zum Springen freigegeben wird, entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal.
Von der Plattform des Sprungturms darf nicht mit Anlauf gesprungen werden.
Die Sprungtürme und Starblöcke dürfen nur einzeln betreten werden. Die Springer haben sich unmittelbar nach dem Sprung aus dem Sprungbereich zu entfernen. Das Unterschwimmen und Tauchen im Sprungbereich ist nicht gestattet. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
Die Benutzung von Luftmatratzen, Schlauchbooten, Luftreifen, Schwimmflossen und Tauchgeräten ist nur im Nichtschwimmerbecken gestattet. Schwimmhilfen, Auftriebsmittel wie Schwimmkorken, Schwimmflügel, aufblasbare Wasserbälle, Schaumstoffbälle u.ä. dürfen ebenso nur im Nichtschwimmerbecken und im Planschbecken benutzt werden.
Das Benutzen von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) und Tauchbrillen erfolgt auf eigene Gefahr. Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. Zerbrechliche Behälter (z. B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
Das Rauchen einschließlich die Benutzung von E‑Zigaretten und Shishas( Wasserpfeife arabischen Ursprungs) ist an den Badebecken den Sanitär- und Umkleidebereichen nicht gestattet.
Thema: Cannabisverbot
Für öffentliche Schwimmbäder sind insbesondere die gesetzlichen Konsumverbote relevant (vgl. § 5 Konsumverbot, KCanG). Zum einen ist „der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ verboten (vgl. § 5 Konsumverbot, Abs. 1, KCanG). Darüber hinaus ist der öffentliche Konsum von Cannabis in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite verboten (vgl. § 5 Konsumverbot, Abs. 2, Nr. 4, KCanG). Eine Sichtweite ist gemäß des KCanG nicht mehr gegeben bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich (vgl. § 5 Konsumverbot, Abs. 2, Satz 2, KCanG).
Somit ist in öffentlichen Schwimmbädern sowie in einem Umkreis von 100 Metern von dessen Eingangsbereich der öffentliche Konsum von Cannabis gesetzlich verboten. Orientierung über die Verbotszone kann die sog. „Bubatzkarte“ bieten (Bubatz gilt als Synonym für Cannabis oder Joints).
Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
In den Schwimm- und Badebecken ist von allen Gästen übliche Badebekleidung zu tragen.
Es ist nicht gestattet Boxershorts zu tragen, die eine Länge bis über das Knie haben und mehr als 2 Taschen besitzen. Weiterhin ist es nicht gestattet, unter diesen Shorts andere Hosen (Unterhosen) zu tragen. Das Tragen eines Burkinis ist gestattet, jedoch muss er aus Lycra oder Elastan bestehen.
Die Beckenumgänge des Schwimmer- und Nichtschwimmerbeckens dürfen nicht mit Fußbekleidung, die auf der Straße benutzt wird, betreten werden.
Jeder Badegast ist verpflichtet, vor der Benutzung der Badebecken den Körper in den Duschdurchgängen abzubrausen.
Des Weiteren ist es nicht gestattet, auf den Beckenumgängen zu rennen, an Sprunganlagen, Einstiegsleitern, Haltestangen, Geländern und Trennseilen zu turnen.
Nichtschwimmer dürfen das Schwimmerbecken nur zur Schwimmausbildung unter Anleitung eines Schwimmlehrers der Freibad Kiebitzberge GmbH benutzen. Der Zutritt zum Sport- und Schwimmerbecken ist nur ab dem Freischwimmer (Deutsches Schwimmabzeichen in Bronze) gestattet!
Aus Gründen der Sicherheit der Gäste wird darum gebeten, Schäden an Geräten und anderen sportlichen Einrichtungen unverzüglich dem Personal zu melden.
Die Benutzung eigener elektrischer Geräte ist nicht zulässig.
Bei Aufzug eines Gewitters sind die Becken, Umkleiden unverzüglich zu räumen und das Gelände der Freibad Kiebitzberge einschließlich Kiosk zu verlassen. Der Aufenthalt unter Bäumen ist lebensgefährlich und demzufolge verboten. Nach Abklingen des Gewitters kann das Freibad wieder betreten werden, über die Öffnung entscheidet der diensthabende Schwimmmeister.
Die Eintrittsausweise behalten für diesen Tag ihre Gültigkeit.
Es ist verboten an den Beckenbereichen Speisen und Getränke zu sich zu nehmen. Weiterhin in der Verzehr von alkoholhaltige Getränken auf der Liegewiese nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen behält sich die Badleitung vor, polizeiliche Schritte einzuleiten.
§ 6 Haftung
Die Badegäste benutzen das Bad einschließlich der Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, das Bad und seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
Der Betreiber haftet ferner nicht für Schäden, die Dritte verursachen (Diebstahl, Sachbeschädigungen, Verletzungen bei Ballspielen etc.), für Schäden an Fahrzeugen sowie Fahrrädern. Der Betreiber kann sich jedoch nicht auf Haftungsausschluss berufen, sofern ihm oder dem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit ins Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Überwachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung durch Dritte. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenstände in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und / oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers auf die eingebrachten Gegenstände. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung des Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
Bei schuldhaftem Verlust des Schlüssels eines Garderobenschrankes/ Wertschließfaches wird ein Pauschalbetrag von 50,00 € in Rechnung gestellt.
Der Betreiber ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Freibad Kiebitzberge GmbH
01. Mai 2024